Satzung
§ 1 Name, Zweck und Sitz
1. Die Wählergruppe führt den Namen „Gemeinde und Kreis“; die Kurzbezeichnung lautet: „GuK“. Die Wählergruppe soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
2. Die Wählergruppe „GuK“ ist eine Vereinigung von Bürgern des Landkreises Berchtesgadener Land, deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit im Kreistag an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl und die Interessen der Einwohner zu fördern und zu vertreten. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergruppe „GuK“ gibt sich ein Programm, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt.
3. Die Wählergruppe „GuK“ hat ihren Sitz in Piding.
4. Mittel der Wählergruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Wählergruppe „GuK“ können alle Einwohner des Landkreises Berchtesgadener Land werden, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Bayern wahlberechtigt sind. Eine passive Mitgliedschaft für nicht Wahlberechtigte ist möglich. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
a. schriftliche Austrittserklärung; der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
b. Ausschluss, der vom Vorstand einstimmig beschlossen werden muss oder
c. Tod.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a. wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergruppe verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt,
b. bei nachträglichem Verlust des aktiven Wahlrechts,
c. wenn es mit mehr als drei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung nicht gezahlt hat.
4. Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
5. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergruppe und auf Rückzahlung eventuell gezahlter Beiträge.
§ 3 Mittel
1. Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergruppe durch
a. Mitgliedsbeitrage und
b. Zuwendungen.
c. Einnahmen aus Veranstaltungen (wie z.B. Bewirtungen)
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Zeitpunkt der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Organe
Organe der Wählergruppe sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Wählergruppe zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten. Zu ihren Aufgaben
gehört im Besonderen
a. die Beschlussfassung über das Programm,
b. die Beschlussfassung aller das Interesse der Wählergruppe berührende Angelegenheiten der regionalen Kommunalpolitik,
c. die Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen (§ 8),
d. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
e. die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) der/m Vorsitzenden,
b) der/m Schriftführer/in, die/ der zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r ist,
c) der/m Schatzmeister/in.
2. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergruppe zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 BGB jeweils einzeln. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines zweiten Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt; die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Amtszeit.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
4. Einzelne Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
5. Zu Vorstandssitzungen werden die Fraktionsmitglieder mit eingeladen. Diese wirken bei der politischen Meinungsbildung im Vorstand durch Rederecht mit.
Diese Ergebnisse werden allen Mitgliedern als Protokoll zur Verfügung gestellt.
§ 7 Versammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muss der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen; im Übrigen gilt Absatz 1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
3. Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Hauptversammlung. In der Hauptversammlung sind die in § 5 Ziffer 2 Buchst. d) genannten Aufgaben zu erfüllen.
4. Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen bis fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann.
5. Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen sowie vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahlen
1. Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahlen ist mit einer Frist von mindestens vier Tage vom Absendetag gerechnet mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung
schriftlich einzuladen.
2. Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergruppe abstimmen, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes des Freistaats Bayern wahlberechtigt sind (wahlberechtigte Mitglieder).
3. Die Bewerber werden auf Vorschlag der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jeder Bewerber erhält die Gelegenheit, sich vorzustellen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 10 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben enthalten muss über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die einzelnen Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung
Die Wählergruppe kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muss in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 10 Niederschrift
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) Form der Einladung,
c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste),
d) Tagesordnung und
e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse).
Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen.
§ 11 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§ 12 Fraktion
1. Die Fraktion setzt sich aus den gewählten Vertretern der Wählergruppe „GuK“ im Kreistag zusammen.
2. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte den Fraktionssprecher und einen Stellvertreter.
3. Zu Fraktionssitzungen werden alle Vertreter aus dem Vorstand der Wählergruppe „GuK“ eingeladen. Dieser/diese, nicht zur Fraktion gehörender Vertreter (gemäß§ 6 Abs. l), wirken bei der politischen Meinungsbildung durch Rederecht mit.
4. Fraktion und Vorstand finden sich in regelmäßigen Versammlungen, um die aktuellen Themen zu erörtern und für kommunalpolitische Probleme gemeinsam Lösungen zu finden.
5. Die Ergebnisse werden allen Mitgliedern als Protokoll zur Verfügung gestellt.
6. Die Fraktion trifft unter Berücksichtigung des jeweiligen Programms sowie der Grundsatzbeschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung die entsprechenden kommunalpolitischen Entscheidungen. Die individuelle und persönliche Gewissensentscheidung ist im Kreistag zu akzeptieren und zu achten.
7. Weitere Personen dürfen beigeladen werden.
§ 13 Ermächtigungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die auf Beanstandung des Registergerichts erforderlich werden.
Die Satzung vom 27. Oktober 2025 wurde in der Gründungsversammlung am 27. Oktober 2025 in der Osteria dai veci in Piding aufgestellt und beschlossen und tritt mit ihrer Verabschiedung am 27. Oktober 2025 in Kraft.
Gezeichnet am 27. Oktober 2025